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   BGH, 19.01.1988 - 1 StR 635/87   

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https://dejure.org/1988,5343
BGH, 19.01.1988 - 1 StR 635/87 (https://dejure.org/1988,5343)
BGH, Entscheidung vom 19.01.1988 - 1 StR 635/87 (https://dejure.org/1988,5343)
BGH, Entscheidung vom 19. Januar 1988 - 1 StR 635/87 (https://dejure.org/1988,5343)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Tod im Schwimmbad durch ungesicherte Pumpanlage - Voraussetzung der Anlastung von pflichtwidrigem Unterlassen - Einschätzung der notwendigen Sorgfaltspflicht am Grad der vorhersehbaren Gefahr - Zurechenbarkeit einer Pflichtverletzung, die von einem anderen begangen wurde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 06.11.1984 - 4 StR 72/84

    Höchstgeschwindigkeit - § 229 StGB, Schutzzweckzusammenhang

    Auszug aus BGH, 19.01.1988 - 1 StR 635/87
    Nach feststehender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine pflichtwidrige Unterlassung dem Angeklagten nur dann angelastet werden, wenn der strafrechtlich relevante Erfolg bei pflichtgemäßem Handeln mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert worden wäre (BGH NStZ 1987, 505; BGHR StGB § 13 Abs. 1 Brandstiftung 1 und StGB § 222 Kausalität 1; vgl. auch BGHSt 33, 61, 63 f. m.w.N.).
  • BGH, 08.07.1987 - 2 StR 269/87

    Haftungsbegründende Kausalität bei pflichtwidrigem Unterlassen einer gebotenen

    Auszug aus BGH, 19.01.1988 - 1 StR 635/87
    Nach feststehender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine pflichtwidrige Unterlassung dem Angeklagten nur dann angelastet werden, wenn der strafrechtlich relevante Erfolg bei pflichtgemäßem Handeln mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert worden wäre (BGH NStZ 1987, 505; BGHR StGB § 13 Abs. 1 Brandstiftung 1 und StGB § 222 Kausalität 1; vgl. auch BGHSt 33, 61, 63 f. m.w.N.).
  • BGH, 18.09.1986 - 4 StR 429/86

    Handlungspflicht bei fahrlässiger Verursachung eines Brandes

    Auszug aus BGH, 19.01.1988 - 1 StR 635/87
    Nach feststehender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine pflichtwidrige Unterlassung dem Angeklagten nur dann angelastet werden, wenn der strafrechtlich relevante Erfolg bei pflichtgemäßem Handeln mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert worden wäre (BGH NStZ 1987, 505; BGHR StGB § 13 Abs. 1 Brandstiftung 1 und StGB § 222 Kausalität 1; vgl. auch BGHSt 33, 61, 63 f. m.w.N.).
  • BGH, 19.04.2000 - 3 StR 442/99

    BGH befaßt sich mit tödlichen Transfusionszwischenfällen

    Nach feststehender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine pflichtwidrige Unterlassung der Beschwerdeführerin grundsätzlich nur angelastet werden, wenn der strafrechtlich relevante Erfolg bei pflichtgemäßem Handeln mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert worden wäre (vgl. BGHR StGB § 222 Kausalität 1, 2, 3, 4 jeweils m.w.Nachw.; Lenckner, Arzt und Strafrecht, in Praxis der Rechtsmedizin S. 571; Ulsenheimer, MedR 1992, 127, 130; Stree in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 13 Rdn. 61 m.w.Nachw.; demgegenüber will die Gegenmeinung eine bloße Risikoerhöhung ausreichen lassen, vgl. Roxin, ZStW 74 (1962), 411, 430 ff.; vgl. auch die Nachweise bei BGHSt 37, 106, 127).
  • OLG Frankfurt, 27.11.2023 - 3 ORs 23/23

    Zur Verkehrssicherungspflicht an einem dorfnahen Teich und zur Zurechenbarkeit

    Nach feststehender Rechtsprechung des BGH kann eine pflichtwidrige Unterlassung der Bf. grundsätzlich nur angelastet werden, wenn der strafrechtliche relevante Erfolg bei pflichtgemäßem Handeln mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert worden wäre (vgl. BGHR StGB § 222 Kausalität 1, 2, 3, 4 jew. m.w. Nachw.; Lenckner, S. 571; Ulsenheimer, MedR 1992, 127 [130]; Stree, in: Schönke/Schröder, § 13 Rdnr. 61 m.w. Nachw.; demgegenüber will die Gegenmeinung eine bloße Risikoerhöhung ausreichen lassen, vgl. Roxin, ZStW 74 [1962], 441 [430ff.]; vgl. auch die Nachw. bei BGHSt 37, 106 [127] = NJW 1990, 2560 = NStZ 1990, 588).".
  • LG Mönchengladbach, 15.02.2024 - 23 KLs 6/23

    Schule, Lehrer, Gesundheitsdaten, Aufsichtspflicht, Schulausflug, Klassenfahrt,

    Eine pflichtwidrige Unterlassung kann grundsätzlich nur angelastet werden, wenn der strafrechtlich relevante Erfolg bei pflichtgemäßem Handeln mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert worden wäre, der Erfolg also vermeidbar gewesen wäre (BGH, Urteile vom 07.01.2010, Az. 4 StR 413/09, Rn. 10 zitiert nach juris, vom 06.11.2002, Az. 5 StR 281/01, Rn. 49 zitiert nach juris, und vom 19.01.1988, Az. 1 StR 635/87, Rn. 9 zitiert nach juris; Bosch, in: Schönke/Schröder, 30. Aufl. 2019, StGB § 13 Rn. 61).
  • OLG Celle, 09.02.2011 - 1 Ws 435/10

    Verletzteneigenschaft von Angehörigen bei Tötungsdelikten; Anforderungen an einen

    Besteht der Pflichtverstoß in einem pflichtwidrigen Unterlassen, kann er dem Täter grundsätzlich nur angelastet werden, wenn der strafrechtlich relevante Erfolg bei pflichtgemäßem Handeln mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert worden wäre (vgl. BGHR StGB § 222 Kausalität 1, 2, 3, 4 jeweils m.w.N.).
  • AG Gummersbach, 25.09.2007 - 82 Ls 69/06

    Fahrlässige Tötung eines zehnjährigen Kindes durch das Ansaugen seiner

    Nach feststehender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. nur Urteil vom 19.01.1988 - BGH 1 StR 635/87 - m.w.N.) kann eine pflichtwidrige Unterlassung einem Angeklagten nur dann angelastet werden, wenn der strafrechtlich relevante Erfolg bei pflichtgemäßem Handeln mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert worden wäre.
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